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Secorvo Security News
Editorial: Wer nicht hören will…
Dieser Grundsatz gilt fast überall, nur nicht für den Datenschutz im öffentlichen Bereich: Anlässlich des EuGH-Urteils vom 05.06.2018 hatte die Datenschutzkonferenz am 01.04.2019 Anforderungen an den rechtskonformen Betrieb von Facebook-Fanpages aufgestellt. Zuletzt veröffentlichten die Datenschutzaufsichtsbehörden hierzu am 18.03.2022 ein Kurzgutachten und forderten im selben Atemzug Ministerien und weitere öffentliche Stellen auf, für datenschutzkonforme Zustände zu sorgen, sprich: die Nutzung von Facebook-Fanpages einzustellen. Passiert ist seitdem: nichts. Und es ist fraglich, ob sich daran etwas ändert. Denn anders als Unternehmen und Bürger müssen Behörden Vorgaben der Aufsichtsbehörden faktisch nicht umsetzen. Juristisch ausgedrückt: § 20 Abs. 7 BDSG entzieht den Aufsichtsbehörden die Befugnis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausdrücklich, und § 43 Abs. 3 BDSG schließt die Verhängung von Bußgeldern gegen öffentliche Stellen aus. Behörden sind, wie Meldungen aus den Aufsichtsbehörden zeigen, auch nicht gewillt, sich freiwillig zu unterwerfen.
Angesichts der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand schwant einem nichts Gutes: Hier werden Ignoranz und Respektlosigkeit gegenüber hoheitlichem Handeln zum Schutz der Privatsphäre rechtlich gebilligt. Ein Staat, der seinen Behörden einen Freibrief bei datenschutzwidrigem Verhalten einräumt, verletzt nicht nur das Rechtsstaatsprinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 GG), sondern setzt auch seine Autorität aufs Spiel, wenn er von Bürgern, Schulen und Unternehmen verlangt, wichtige Arbeitsmittel wie z. B. Teams oder Microsoft 365 durch Open-Source-Lösungen zu ersetzen und damit die eigene Arbeitsfähigkeit zu gefährden. Der Verweis auf den Klageweg ist da ein stumpfes Schwert - ein Griff in die Haushaltskasse der Behörde (auch mal in sechsstelliger Höhe, wie es in anderen EU-Ländern Gang und Gäbe ist) dürfte da schon wirkungsvoller sein, auch wenn das Bußgeld nur von der rechten in die linke Tasche wandert.
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