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Editorial: Lernen durch Schmerzen
In jüngster Zeit mussten sich Gerichte vermehrt mit Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Datenschutzverstößen befassen. Immer wieder war dabei die Frage zu beantworten: Reicht es für einen Schmerzensgeldanspruch, dass sich ein Datenschutz-Risiko verwirklicht hat? Und falls ja, welches Schmerzensgeld ist angemessen?
Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO lässt sich die erste Frage schnell mit "Ja" beantworten: Haftung und Verantwortung sind Wesenselemente des europäischen Datenschutzrechts. Allerdings messen die Gerichte mit zweierlei Maß: Bei Daten-Scraping (also dem Abgreifen personenbezogener Daten, die bspw. über ein Social-Media-Profil zugänglich sind) wird ein Schadensersatzanspruch in der Regel abgelehnt (so z.B. vom LG Gießen am 03.11.2022), selbst wenn die Betroffenen dabei ein "schlechtes Gefühl" beschleicht. Anders sieht es bei einem "richtigen" Datenschutzvorfall aus: Dann besteht ein Anspruch unabhängig davon, ob die Betroffenen durch das verwirklichte Risiko tatsächlich einen Schaden erlitten haben oder nicht - es reiche aus, dass die Betroffenen ein wenig Bauchgrummeln verspüren (so das OLG Hamm am 20.01.2023). Denn wenn nur genügend Betroffene ihre Ansprüche geltend machen würden, sei das in der Summe für den Verantwortlichen schmerzhaft, und Abschreckung müsse schließlich sein.
Übersehen wird dabei allerdings, dass für einen Schadensersatzanspruch auch ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sein muss - ein "Strafschmerzensgeld" ist dem deutschen Recht nicht bekannt. Und das aus gutem Grund: Für die Sanktionierung von Datenschutzvorfällen und -verstößen sind die Datenschutz-Aufsichtsbehörden zuständig - und sollen das auch bleiben. Der Spagat zwischen einem wirksamen Grundrechtsschutz und der vorsätzlichen missbräuchlichen Ausnutzung lässt sich nur durch eine einheitliche Rechtsprechung bewältigen.
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